(Stand: 01.05.2020)
der
ProVI GmbH | Garmischer Straße 21 | 81373 München
im Nachfolgenden Lizenzgeber genannt
1.1 Lizenznehmer ist der im Software-Lizenzvertrag der ProVI GmbH bezeichnete Vertragspartner der ProVI GmbH.
1.2 Software ist das „ProVI – Programmsystem für Verkehrs- und Infrastrukturplanung“ mit der zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer vereinbarten ID.
1.3 Vertragsgemäße Nutzung ist die Nutzung der Software zur Planung von Streckenbauwerken, insbesondere von Eisenbahnlinien, ebenso von Straßen, Kanälen und Leitungen.
Die Liefergegenstände stehen im Eigentum des Lizenzgebers. Sie gehen erst dann ins Eigentum des Lizenznehmers über, wenn Folgendes erfüllt ist: Der Software-Lizenzvertrag ist von beiden Seiten unterzeichnet und alle vereinbarten Lizenzgebühren sind vollständig bezahlt. Bis dahin hat der Lizenznehmer nur ein vorläufiges schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
3.1 Der Lizenznehmer erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software und der Anwenderdokumentation an.
3.2 Der Lizenzgeber behält sich insbesondere seine Rechte auf Bearbeitung, Vermietung, Verbreitung, Ausstellung, Vorführung und Veröffentlichung der Software vor.
4.1 Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers umfasst die vertragsgemäße Nutzung der Liefergegenstände im Rahmen eines normalen Gebrauchs zum Zweck der Erstellung von Berechnungen, parametrischen Datenmodellen und deren Ausgabe als Zeichnungen.
Dies umschließt:
4.2 Weitere Rechte werden nicht übertragen.
4.3 Untersagt sind insbesondere:
4.4 Untersagt ist ferner
die Veränderung, Beseitigung oder sonstige Unkenntlichmachung von Hinweisen auf Urheberrechte oder auf sonstige Schutzrechte des Lizenzgebers, die sich in der Software, auf den Originalprogrammdatenträgern oder in dem Bedienungshandbuch befinden.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, zum Zweck der Überprüfung missbräuchlicher Benutzung der Software die Datenverarbeitungsanlagen des Lizenznehmers bei begründetem Verdacht durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ohne Vorankündigung untersuchen zu lassen. Der Lizenznehmer hat dem Sachverständigen zu den normalen Bürozeiten Zugang zu gewähren. Der Sachverständige darf den Lizenzgeber nur über missbräuchliche Benutzung der Software berichten, nicht aber über sonstige Wahrnehmungen.
Verstößt der Lizenznehmer schuldhaft gegen eine der Bestimmungen von Ziffer 4.3 dieses Vertrages, hat er an den Lizenzgeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe der 2,5-fachen Lizenzgebühr zu zahlen, die für vertragsgerechte Nutzung der von ihm missbräuchlich verwendeten Software vereinbart wurde. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer angerechnet.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung seiner Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer oder einer seiner Anwender aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall die Software an den Lizenzgeber zurückzugeben und alle in seinem Besitz befindlichen Softwarekopien zu vernichten.
8.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle Liefergegenstände des Lizenzgebers unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend der handelsrechtlichen Regeln (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
8.2 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, jedes Modul gründlich auf Verwertbarkeit in der konkreten Situation zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Lizenznehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung oder eines Software-Service-Vertrages erhält.
8.3 Die Software muss in der vom Lizenzgeber freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den vom Lizenzgeber empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
8.4 Der Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem Stand der Technik.
Im Übrigen trifft der Lizenznehmer angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
8.5 Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
8.6 Nicht mehr benötigte Sicherungskopien sind vom Lizenznehmer zu vernichten.
9.1 Die Pflege der Software erfolgt nach den Bestimmungen eines gesondert zwischen den Vertragsparteien abzuschließenden Software-Service-Vertrages.
9.2 Die Rechte, Pflichten und Beschränkungen dieses Vertrags gelten auch für jedes Update, Upgrade und oder sonstige neue Versionen der Software, die der Lizenznehmer im Rahmen eines Software-Service-Vertrages oder im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber erworben hat.
10.1 Die Sachmängelhaftung für die Liefergegenstände beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Software.
10.2 Der Lizenzgeber haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt, sie dem Kriterium der praktischen Tauglichkeit genügt und der bei Software dieser Art üblichen Qualität entspricht. Die Software ist jedoch nicht fehlerfrei.
10.3 Der Lizenzgeber wird Fehler der Software, welche ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen.
10.4 Die Berichtigung erfolgt je nach Bedeutung des Fehlers nach pflichtgemäßer Wahl des Lizenzgebers
10.5 Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
10.6 Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber die Möglichkeit ein, die Mangelbeseitigung durch Fernwartung zu erbringen. Der Lizenznehmer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Lizenzgeber nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
10.7 Der Lizenznehmer unterstützt den Lizenzgeber bei der Fehleranalyse und bei der Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Lizenzgeber umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
10.8 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine ihm vom Lizenzgeber im Rahmen der Mangelbeseitigung angebotene fehlerfreie Software, einschließlich einer neuen Version, zu übernehmen, es sei denn, dass dies für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.
11.1 Der Lizenzgeber leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und Arglist ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfacher fahrlässiger Verletzung auch einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet) haftet der Lizenzgeber in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schadens, höchstens jedoch je Schadensfall mit der zweifachen gezahlten Lizenzgebühr für die für den Schaden ursächliche Software und für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt höchstens mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Lizenzgeber. Der Lizenzgeber haftet bei einfacher Fahrlässigkeit auch einer Kardinalpflicht nicht für mittelbare Schäden und für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall.
11.2 Dem Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
11.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen ohne Beschränkungen.
12.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software einschließlich der Originalprogrammdatenträger und des Bedienungshandbuches unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte an einen Endanwender weiter zu veräußern. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben.
12.2 Die Wirksamkeit der Übertragung der Lizenz an einen Dritten steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die Übertragung anzeigt, sich der Dritte gegenüber dem Lizenzgeber mit den Lizenzbedingungen nach diesem Vertrag für einverstanden erklärt und dass sich der Dritte beim Lizenzgeber als neuer Lizenznehmer registrieren lässt.
12.3 Mit dem Eintritt der wirksamen Übertragung der Lizenz an den Dritten erwirbt dieser die Nutzungsrechte nach diesem Vertrag und tritt damit an die Stelle des Lizenznehmers.
12.4 Mit dem Eintritt der wirksamen Übertragung der Lizenz an den Dritten ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software auf seinen Festplatten zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Das gilt auch für bei ihm verbliebene Originalprogrammdatenträger mit der Software oder in seinem Besitz befindliche Kopien der Software.
Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber ein Vorerwerbsrecht an der mit diesem Vertrag übertragenen Lizenz ein. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die beabsichtigte Übertragung dieser Lizenz an einen Dritten sowie die mit dem Dritten verabredete Lizenzgebühr unverzüglich mitzuteilen. Der Lizenzgeber hat nach Erhalt dieser Mitteilung 15 Kalendertage Zeit, sein Vorerwerbsrecht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Lizenznehmer auszuüben.
14.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln und so zu verwahren und zu sichern, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist, es sei denn, diese Gegenstände sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
14.2. Der Lizenznehmer erkennt die Software als Betriebsgeheimnis des Lizenzgebers an.
14.3. Der Lizenznehmer macht die Vertragsgegenstände nur seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
15.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformbedürfnisses. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbart.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.
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